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   VG Frankfurt/Oder, 25.08.2014 - 3 K 840/11   

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VG Frankfurt/Oder, 25.08.2014 - 3 K 840/11 (https://dejure.org/2014,32926)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 25.08.2014 - 3 K 840/11 (https://dejure.org/2014,32926)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 25. August 2014 - 3 K 840/11 (https://dejure.org/2014,32926)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 54 Abs 1 BeamtStG, § 276 Abs 2 BGB, § 126 Abs 3 BRRG, Art 33 GG, § 73 VwGO, § 75 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO
    Hochschulrecht (ohne NC Verfahren); hier: Schadensersatz wegen einer Verletzung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl; Anschluss an das Urteil der Kammer vom 24. August 2012 - VG 3 K 241/09

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • VG Frankfurt/Oder, 24.08.2012 - 3 K 241/09

    Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschl. hochschulrechtliche Abgaben

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.08.2014 - 3 K 840/11
    Soweit sie sich dabei gegen die Ernennung von XXX gewandt hat, hat die Kammer nach Trennung des Verfahrens mit Urteil vom 24. August 2012 zum Aktenzeichen VG 3 K 241/09 antragsgemäß festgestellt, dass die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die W2-Professur für Denkmalkunde an der von der Beklagten getragenen Universität rechtswidrig war und ihren Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt hat.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens VG 3 K 241/09 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der von der Beklagten getragenen Universität (3 Ordner, 2 Hefter) und die im Bewerbungsverfahren angefallenen Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.

    War das von der Klägerin verfolgte Schadensersatzbegehren danach nicht von vornherein unbeachtlich, so war ein zureichender Grund, darüber nicht zu entscheiden, spätestens mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 24. August 2012 im Verfahren VG 3 K 241/09 nicht (mehr) gegeben.

    a) Die Kammer hat mit Urteil vom 24. August 2012 im Verfahren VG 3 K 241/09 (zitiert nach http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rdnr. 59) festgestellt, dass die von der Beklagten getragene Universität den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin bei dem Stellenbesetzungsverfahren für die ausgeschriebene Stelle einer W2-Professur für Denkmalkunde verletzt hat.

    Zur näheren Begründung wird auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil vom 24. August 2012 (VG 3 K 241/09, a.a.O.) Bezug genommen.

  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.08.2014 - 3 K 840/11
    Wird der daraus folgende Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (dazu nachfolgend II. 1.) schuldhaft (II. 2.) verletzt, so kann nicht nur ein Beamter Schadensersatz verlangen, wenn es um eine Beförderung geht - dies sofern die Rechtsverletzung kausal für die Nichternennung war (II. 3., und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden - II. 4. (vgl. insgesamt hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 -, Rdnr. 15; Beschluss vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 -, Rdnr. 16; Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - jeweils zitiert nach http://www.bverwg.de), sondern unter ansonsten gleichen Voraussetzungen auch ein Bewerber um ein derartiges Amt, weil auch Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis an der zitierten Verfassungsnorm zu messen sind (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 18.12 - Rdnr. 57; Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - Rn. 16; ebenfalls jeweils http://www.bverwg.de).

    "a) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 18).

    Für die Haftung eines Dienstherrn auf Schadensersatz wegen einer Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts (BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 a. a. O. Rdnr. 39; vom 17. August 2005 a. a. O. Rdnr. 24 f.), wonach fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB).

    Ein Anspruch auf Schadensersatz wird hierbei schon dann regelmäßig in Betracht kommen, wenn der unterlegene Kandidat bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest reelle Beförderungschancen gehabt hätte, wenn also seine Beförderung ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre (Urteil vom 17. August 2005 a.a.O. S. 109 f.; ebenso Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 2 A 1.94 - Schütz BeamtR ES/B III 8 Nr. 10).

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09

    Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.08.2014 - 3 K 840/11
    Wird der daraus folgende Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (dazu nachfolgend II. 1.) schuldhaft (II. 2.) verletzt, so kann nicht nur ein Beamter Schadensersatz verlangen, wenn es um eine Beförderung geht - dies sofern die Rechtsverletzung kausal für die Nichternennung war (II. 3., und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden - II. 4. (vgl. insgesamt hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 -, Rdnr. 15; Beschluss vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 -, Rdnr. 16; Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - jeweils zitiert nach http://www.bverwg.de), sondern unter ansonsten gleichen Voraussetzungen auch ein Bewerber um ein derartiges Amt, weil auch Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis an der zitierten Verfassungsnorm zu messen sind (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 18.12 - Rdnr. 57; Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - Rn. 16; ebenfalls jeweils http://www.bverwg.de).

    Für die Haftung eines Dienstherrn auf Schadensersatz wegen einer Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts (BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 a. a. O. Rdnr. 39; vom 17. August 2005 a. a. O. Rdnr. 24 f.), wonach fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB).

    Voraussetzung dafür ist aber, dass ihm dies vom Dienstherrn ermöglicht worden ist, indem die zu seinen Ungunsten ausgefallene Auswahlentscheidung rechtzeitig, d.h. zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Stellenbesetzung mitgeteilt wird und dass auch während eines laufenden Rechtsschutzverfahrens nach Abschluss einer Instanz jeweils genug Zeit bleibt, die Überprüfung einer nachteiligen Entscheidung, ggf. durch das Bundesverfassungsgericht, einzuleiten (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 a. a. O. Rdnr. 48).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.08.2014 - 3 K 840/11
    Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 = NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169).

    Das bedeutet nach Auffassung der Kammer auch, dass ein solches Versäumnis im Hinblick auf den fraglichen materiellen Anspruch im Ergebnis unbeachtlich oder heilbar sein kann, sofern anderweitig gewonnene Erkenntnisse die gleichen Anforderungen erfüllen wie eine Aufzeichnung der die getroffene Entscheidung tragenden Erwägungen; das kommt etwa in Betracht, wenn die insoweit maßgebenden Gründe ohnehin den zwischen den Beteiligten im Kern unumstrittenen gesamten Umständen des Sachverhalts zu entnehmen sind (BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2014 - BVerwG 1 WB 7.13 -, http://www.bverwg.de Rdnr. 30 f.), oder wenn eine dem Gericht zunächst nur in zusammengefasster Form übergebene, im konkreten Fall jedoch nicht ausreichende Dokumentation durch (vorhandene) Aufzeichnungen aus den Auswahlgesprächen ergänzt wird (Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 6 S 32.12 -, nicht veröffentlicht; vgl. allerdings den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, http://www.bundesverfassungsgericht.de Rdnr. 20 ff., in dem die erstmalige Darlegung angestellter Auswahlerwägungen im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens als eine unzumutbare Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten des unterlegenen Bewerbers angesehen wird).

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.08.2014 - 3 K 840/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 23.12 -, http://www.bverwg.de Rdnr. 14 ff., 22 ff.) folgt nämlich aus der in den zitierten Vorschriften vorgesehenen Konzentration auf das Widerspruchsverfahren, dass der Beamte einem Widerspruch, der sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richtet (Leistungs- oder Feststellungswiderspruch), keinen Antrag vorschalten muss.

    Daher ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Beamte in der Begründung des Widerspruchs deutlich macht, er verlange hilfsweise Schadensersatz (vgl. insbesondere hierzu das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 a. a. O. Rdnr. 24).

  • BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 22.09

    Schadensersatzanspruch des Einstellungsbewerbers; grundrechtsgleiches Recht;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.08.2014 - 3 K 840/11
    Wird der daraus folgende Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (dazu nachfolgend II. 1.) schuldhaft (II. 2.) verletzt, so kann nicht nur ein Beamter Schadensersatz verlangen, wenn es um eine Beförderung geht - dies sofern die Rechtsverletzung kausal für die Nichternennung war (II. 3., und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden - II. 4. (vgl. insgesamt hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 -, Rdnr. 15; Beschluss vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 -, Rdnr. 16; Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - jeweils zitiert nach http://www.bverwg.de), sondern unter ansonsten gleichen Voraussetzungen auch ein Bewerber um ein derartiges Amt, weil auch Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis an der zitierten Verfassungsnorm zu messen sind (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 18.12 - Rdnr. 57; Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - Rn. 16; ebenfalls jeweils http://www.bverwg.de).

    Die insoweit angesprochene Dokumentationspflicht tritt mithin zum Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl hinzu; ihre Nichtbeachtung ist deshalb nicht stets gleichbedeutend mit einer Verletzung des letztgenannten Anspruchs, sondern soll verfahrensrechtlich gewährleisten, dass der unterlegene Bewerber und gegebenenfalls das Gericht die Möglichkeit haben, die getroffene Entscheidung einer sachgerechten Kontrolle im Hinblick darauf zu unterziehen, ob das Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unter materiellen Gesichtspunkten, also nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewahrt worden ist (anders möglicherweise noch im Sinne einer synonymen Verwendung der Begriffe des Bewerbungsverfahrensanspruchs und des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 a. a. O. Rdnr. 15).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2012 - 6 S 50.11

    Einstweilige Anordnung; Beschwerde; Konkurrentenstreit; Auswahlgespräch;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.08.2014 - 3 K 840/11
    Die Kammer hat sich dabei der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 27. Januar 2012 ( OVG 6 S 50.11 - http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 5; vom 2. Mai 2013 - OVG 4 S 56.12 -) angeschlossen, wonach eine maßgeblich auf die Eindrücke in einem Auswahlgespräch gestützte Bewerberauswahl ebenso wie eine sonstige Auswahlentscheidung daraufhin überprüft werden können muss, ob der Dienstherr von zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe sowie Verwaltungsvorschriften beachtet und keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat.

    Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Dokumentation eines Auswahlgesprächs oder, wie hier maßgeblich, der Vorträge der Bewerber und der nachfolgend jeweils geführten Gespräche, sondern die Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen der für die diesbezügliche Entscheidung zuständigen Stelle betrifft, die von der Kammer in ihrem Urteil vom 24. August 2012 unbeanstandet gelassen worden ist (so wohl auch der zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2012 a. a. O.).

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 18.12

    Gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.08.2014 - 3 K 840/11
    Entsprechende Anwendung findet die Vorschrift auf Klagen, die - wie die vorliegende - auf die Gewährung von Schadensersatz nach Artikel 33 Abs. 2 GG gerichtet sind, wenn der betreffende Bewerber nicht in ein Beamtenverhältnis berufen worden ist (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 3 Rdnr. 44; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 18.12 - Rdnr. 57).

    Wird der daraus folgende Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (dazu nachfolgend II. 1.) schuldhaft (II. 2.) verletzt, so kann nicht nur ein Beamter Schadensersatz verlangen, wenn es um eine Beförderung geht - dies sofern die Rechtsverletzung kausal für die Nichternennung war (II. 3., und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden - II. 4. (vgl. insgesamt hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 -, Rdnr. 15; Beschluss vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 -, Rdnr. 16; Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - jeweils zitiert nach http://www.bverwg.de), sondern unter ansonsten gleichen Voraussetzungen auch ein Bewerber um ein derartiges Amt, weil auch Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis an der zitierten Verfassungsnorm zu messen sind (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 18.12 - Rdnr. 57; Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - Rn. 16; ebenfalls jeweils http://www.bverwg.de).

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.08.2014 - 3 K 840/11
    Schwierig, wenn nicht vielfach unmöglich, kann die Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs auch dann sein, wenn der Dienstherr zu seiner Aufklärung nichts beiträgt, vor allem, wenn ihm dies möglich wäre, etwa durch umfassende Aktenvorlage (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 ).
  • BVerwG, 11.02.2009 - 2 A 7.06

    Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung; Verstoß gegen den

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.08.2014 - 3 K 840/11
    "Ein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung kann nur begründet sein, wenn dem Beamten ohne den Rechtsverstoß das angestrebte Amt voraussichtlich übertragen worden wäre (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44, bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811.09 - BayVBl 2010, 303).
  • BVerfG, 13.01.2010 - 2 BvR 811/09

    Keine Absenkung der Kausalitätsanforderungen für Schadensersatzanspruch eines

  • BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 36.09

    Bestandskraft; Dienstliche Beurteilung; Konkurrentenstreitigkeit

  • BVerwG, 27.02.2014 - 1 WB 7.13

    Auswahlverfahren; Abbruch des Verfahrens; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • BVerwG, 11.09.2008 - 2 B 69.07

    Auslegung einer Erklärung nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB i.R.d.

  • BVerwG, 23.11.1995 - 2 A 1.94

    Beamtenrecht: Schadenersatz wegen unterbliebener Beförderung

  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 26.03

    Schadensersatzanspruch wegen zu später Beförderung; Auswahlverfahren;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2013 - 1 A 1/11

    Schadensersatz wegen Nichtbeförderung und Vorliegen einer materiellen Beweislast

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